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Auf der Suche nach Verantwortlichen – eine Ergänzung

Eine Polemik bleibt eine Polemik. Auf unsere Veröffentlichung vom Montag “Nur gut, dass wenigstens die Museen geschlossen sind!” haben uns sehr viele Reaktionen erreicht. Jürgen Vormeier, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D., sandte uns eine juristische Einordnung dessen, was in Leipzig am Samstag und davor geschehen ist.

Dieser Text kann einen wichtigen Beitrag zur Diskussion leisten. Mit der Veröffentlichung auf unserer Webseite wollen wir helfen, aus dem empfundenen Unwohlsein, der Fassungslosigkeit über das Geschehene, eine Meinung und dann ein Urteil zu bilden.

Katharina Hitschfeld

 

Auf der Suche nach Verantwortlichen – eine Ergänzung

Ja, es gibt Dinge, die machen einen fassungslos. Die Vorgänge um die „Versammlung für die Freiheit“ am 7. November 2020 in Leipzig gehören dazu. Während der überwiegende Teil der Bevölkerung die zweifellos erforderlichen, zum Teil einschneidenden staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 seit mehr als einem halben Jahr akzeptiert und nicht selten erhebliche Nachteile bis hin zum Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage erleidet, halten sich in der Leipziger Innenstadt zehntausende von Personen ohne die behördlich angeordnete Mund-Nasen-Bedeckung auf. Sie schaffen eine hochgefährliche Infektionslage, ohne dass die Polizei effektiv einschreitet. Der weit über Leipzig hinausreichende Schaden liegt auf der Hand. Er betrifft nicht nur die Akzeptanz der staatlich verordneten Corona-Schutzmaßnahmen, sondern auch das Vertrauen in die Durchsetzung des Rechts durch den dazu allein berufenen Staat.

In der Öffentlichkeit und der Politik wird – neben der Polizei – insbesondere das Oberverwaltungsgericht Bautzen für das Debakel verantwortlich gemacht. In der vorstehenden Polemik schließen sich Katharina und Uwe Hitschfeld dem an. Ich möchte ihre Ausführungen um einen bisher vernachlässigten Gesichtspunkt ergänzen.

Es fällt auf, dass in der bisherigen öffentlichen Aufarbeitung der Vorgänge nicht die Frage erörtert wird, welche Verantwortung die Stadt Leipzig als Versammlungsbehörde trägt. Immerhin hatte sie die Versammlung mit mehreren zehntausend Teilnehmern nicht untersagt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den gewünschten Versammlungsort auf dem Augustusplatz gegen ein Gebiet im Bereich der Neuen Messe auszutauschen und die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen. Das Oberverwaltungsgericht ist dem insoweit nicht gefolgt, als es die Versammlung auf dem Augustusplatz mit einer Begrenzung auf 16.000 Teilnehmer zugelassen hat. Es mag Gründe geben, diese Entscheidung, deren Begründung zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Zeilen noch nicht bekannt ist, für rechtlich zweifelhaft zu erachten. Dies ist aber nicht entscheidend. Zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wäre es nämlich nicht gekommen, wenn die Stadt die Versammlung untersagt hätte. Dann wäre nicht um den Ort der Versammlung gestritten worden, sondern um die Versammlung an sich. Deshalb ist vorrangig zu beurteilen, ob die Stadt im Einklang auch mit Verfassungsrecht die Versammlung hätte untersagen können. Dafür spricht bei derzeitiger Erkenntnis Überwiegendes.

Vor welcher rechtlichen Situation stand die Versammlungsbehörde? Nach dem Gesetz kann eine Versammlung untersagt werden, wenn bei ihrer Durchführung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Das ist auch dann der Fall, wenn sehr wahrscheinlich ist, dass Versammlungsteilnehmer die vorgeschrieben Pflicht zur Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung missachten werden. Diese Prognose hat die Versammlungsbehörde anzustellen. Das Gericht ist auf die Überprüfung der „gelieferten“ Prognose beschränkt.

Nach Anmeldung der Versammlung auf dem Augustusplatz hatte die Stadt vorrangig zu klären, ob die Versammlung überhaupt – also unabhängig von ihrem Ort – stattfinden kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Versammlung mit der Begründung hätte versagt werden können, es sei sehr wahrscheinlich, dass die Ansammlung zehntausender Versammlungsteilnehmer die verordnete Pflicht zur Benutzung einer Mund.-Nasen-Bedeckung nahezu ausnahmslos nicht einhalten werde. Als gewichtiges Indiz hätte insoweit auf die Erfahrung mit früheren ähnlich gelagerten Versammlungen verwiesen werden können, etwa auf diejenige am 29. August 2020 in Berlin. Dies ist versammlungsrechtlich zulässig.

Diesen Weg hat die Stadt hingegen nicht beschritten. Sie hat sich auf die (gedanklich nachrangige) Frage des Ortes der Versammlung beschränkt und die Auffassung vertreten, dass insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebotes auf dem Augustusplatz objektiv unmöglich sei. Deshalb hat sie die Versammlung auf die Messe verwiesen. Damit hat die Stadt unausgesprochen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die verordnete „Maskenpflicht“ eingehalten wird. Anderenfalls hätte sich die Frage des Ortes nicht gestellt und die Versammlung hätte untersagt werden können. Für den Versagungsgrund der zu erwartenden Verstöße ist es unerheblich, ob sie auf dem Augustusplatz oder auf dem von der Stadt zugelassenen Gebiet der Messe stattfinden, wo sie sich ebenfalls ereignet hätten.

Damit hat die Stadt auch Weichen für das gerichtliche Verfahren gestellt. Das Gericht ist auf die Überprüfung der Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde beschränkt. Geht diese selbst davon aus, dass eine die Untersagung der Versammlung rechtfertigende Prognose nicht angestellt werden kann, kann dem Gericht – auch dem Oberverwaltungsgericht – schwerlich vorgeworfen werden, es sei dem nicht entgegengetreten. Gegenstand des hier interessierenden gerichtlichen Verfahrens war die Verlegung auf das Gebiet der Messe. Die Gerichte waren rechtlich gehindert, eine von der Stadt nicht verfügte Untersagung zu prüfen. Die massenhaften Verstöße gegen die „Maskenpflicht“ beruhen nicht auf der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Nur der „Tatort“ Augustusplatz ist auf seine Entscheidung zurückzuführen. Was uns fassungslos macht, ist aber nicht der Ort des Geschehens, sondern die Missachtung des Infektionsschutzes durch Zehntausende und der Umstand, dass die Polizei nicht in der Lage war, das zu unterbinden. Manchmal sind die Dinge, die uns fassungslos machen, doch komplex.

Jürgen Vormeier
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D.

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